Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/32#abs-1 (1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nicht einzureichen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/32#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/32#abs-3 (3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.